S- Sätze

S1:                        Unter Verschluß aufbewahren.
S2:                        Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S3:                        Kühl aufbewahren.
S4:                        Von Wohnplätzen fernhalten.
S5:                        Unter ... aufbewahren (geeignete Schutzflüssigkeit ist anzugeben).
S6:                        Unter ... aufbewahren (inertes Gas ist anzugeben).
S7:                        Behälter dicht geschlossen halten.
S8:                        Behälter trocken halten.
S9:                        Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S10 (veraltet):         Inhalt feucht halten.
                            (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S11(veraltet):          Zutritt von Luft verhindern.
                             (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S12:                      Behälter nicht gasdicht verschließen.
S13:                      Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
S14:                      Von ... fernhalten. (Inkompatible Substanzen sind anzugeben.)
S15:                      Vor Hitze schützen.
S16:                      Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
S17:                      Von brennbaren Stoffen fernhalten.
S18:                      Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.
S20:                      Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
S21:                      Bei der Arbeit nicht rauchen.
S22:                      Staub nicht einatmen.
S23:                      Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (Geeignete Bezeichnung(en) sind anzugeben).
S24:                      Berührung mit der Haut vermeiden.
S25:                      Berührung mit den Augen vermeiden.
S26:                      Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
S27:                      Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
S28:                      Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (Mittel sind anzugeben). 
S29:                      Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S30:                      Niemals Wasser hinzufügen.
 S31 (veraltet):        Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten.
                             (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S33:                       Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
S34 (veraltet):         Schlag und Reibung vermeiden.
                            (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S35:                      Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S36:                      Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.
S37:                      Geeignete Schutzhandschuhe tragen.
S38:                      Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.
S39:                      Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S40:                      Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen. (Material ist Hersteller anzugeben).
S41:                      Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
S42:                      Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Geeignete Bezeichnung(en) 
                             sind anzugeben.)
S43:                      Zum Löschen ... (Löschmittel ist anzugeben) verwenden. (Wenn Wasser die Gefahr erhöht, 
                            anfügen: "Kein Wasser verwenden".)
S44 (veraltet):         Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen. (Wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen.)
                            (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S45:                     Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen. (Wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen.)
S46:                     Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
S47:                     Nicht bei Temperaturen über .. °C aufbewahren (Temperatur ist anzugeben).
S48:                     Feucht halten mit ... (Geeignetes Mittel ist anzugeben.)
S49:                     Nur im Originalbehälter aufbewahren.
S50:                     Nicht mischen mit ... (Inkompatible Substanz ist anzugeben.)
S51:                     Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.
S52:                     Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.
S53:                     Exposition vermeiden! Vor Gebrauch besondere Anweisung einholen.
S54 (veraltet):        Vor Ableitung in Kläranlagen Einwilligung der zuständigen Behörden einholen.
                            (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S55 (veraltet):        Vor Ableitung in die Kanalisation oder in Gewässer nach dem Stand der Technik behandeln.
                            (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S56:                     Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
S57:                     Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
S58 (veraltet):        Als gefährlichen Abfall entsorgen.
                            (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S59:                     Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller / Lieferanten erfragen.
S60:                     Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
S61:                     Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisung einholen/Sicherheitsdatenblatt zu 
                            Rate ziehen.
S62:                     Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und 
                            Verpackung 
                            oder dieses Etikett vorzeigen.
S63:                    Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.
S64:                    Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen. (Nur wenn Verunfallter bei Bewußtsein ist.)


Kombinationen der S-Sätze: 

S1/2:                     Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
S3/7:                     Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren.
S3/7/9 (veraltet):     Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S3/9 (veraltet):        Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S3/9/14:                 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren. (Die Stoffe, deren Kontakt 
                              vermieden werden muß, sind anzugeben.)
S3/9/14/49:            Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren.
                             (Die Stoffe, deren Kontakt  vermieden werden muß, sind anzugeben.)
S3/9/49:                 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S3/14:                    An einem kühlen Ort, entfernt von ... aufbewahren. (Stoff mit dem der Kontakt vermieden 
                              werden muß, ist anzugeben.)
S7/8:                      Behälter trocken und dicht geschlossen halten.
S7/9:                      Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S7/47:                    Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren.
S20/21:                  Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S24/25:                  Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S29/56:                  Nicht in die Kanalisation gelangen lassen, diesen Stoff und seinen Behälter der 
                             Problemabfallentsorgung zuführen.
S36/37:                  Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
S36/37/39:             Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und chutzbrille/Gesichtsschutz 
                             tragen.
S36/39:                 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille / Gesichtsschutz tragen.
S37/39:                 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille / Gesichtsschutz tragen.
S47/49:                 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... °C aufbewahren. Temperatur 
                            ist anzugeben.)

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