S- Sätze
S1:
Unter Verschluß aufbewahren.
S2:
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S3:
Kühl aufbewahren.
S4:
Von Wohnplätzen fernhalten.
S5:
Unter ... aufbewahren (geeignete Schutzflüssigkeit ist anzugeben).
S6:
Unter ... aufbewahren (inertes Gas ist anzugeben).
S7:
Behälter dicht geschlossen halten.
S8:
Behälter trocken halten.
S9:
Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S10 (veraltet):
Inhalt feucht halten.
(Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht
mehr vorgesehen.)
S11(veraltet):
Zutritt von Luft verhindern.
(Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht
mehr vorgesehen.)
S12:
Behälter nicht gasdicht verschließen.
S13:
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
S14:
Von ... fernhalten. (Inkompatible Substanzen sind anzugeben.)
S15:
Vor Hitze schützen.
S16:
Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
S17:
Von brennbaren Stoffen fernhalten.
S18:
Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.
S20:
Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
S21:
Bei der Arbeit nicht rauchen.
S22:
Staub nicht einatmen.
S23:
Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (Geeignete Bezeichnung(en) sind
anzugeben).
S24:
Berührung mit der Haut vermeiden.
S25:
Berührung mit den Augen vermeiden.
S26:
Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen
und Arzt konsultieren.
S27:
Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
S28:
Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (Mittel sind
anzugeben).
S29:
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S30:
Niemals Wasser hinzufügen.
S31 (veraltet):
Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten.
(Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht
mehr vorgesehen.)
S33:
Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
S34 (veraltet):
Schlag und Reibung vermeiden.
(Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht
mehr vorgesehen.)
S35:
Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt
werden.
S36:
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.
S37:
Geeignete Schutzhandschuhe tragen.
S38:
Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.
S39:
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S40:
Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen. (Material
ist Hersteller anzugeben).
S41:
Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
S42:
Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen.
(Geeignete Bezeichnung(en)
sind anzugeben.)
S43:
Zum Löschen ... (Löschmittel ist anzugeben) verwenden. (Wenn
Wasser die Gefahr erhöht,
anfügen: "Kein Wasser verwenden".)
S44 (veraltet):
Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen. (Wenn möglich, dieses
Etikett vorzeigen.)
(Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht
mehr vorgesehen.)
S45:
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen. (Wenn möglich, dieses
Etikett vorzeigen.)
S46:
Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder
Etikett vorzeigen.
S47:
Nicht bei Temperaturen über .. °C aufbewahren (Temperatur ist
anzugeben).
S48:
Feucht halten mit ... (Geeignetes Mittel ist anzugeben.)
S49:
Nur im Originalbehälter aufbewahren.
S50:
Nicht mischen mit ... (Inkompatible Substanz ist anzugeben.)
S51:
Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.
S52:
Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu
verwenden.
S53:
Exposition vermeiden! Vor Gebrauch besondere Anweisung einholen.
S54 (veraltet):
Vor Ableitung in Kläranlagen Einwilligung der zuständigen Behörden
einholen.
(Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht
mehr vorgesehen.)
S55 (veraltet):
Vor Ableitung in die Kanalisation oder in Gewässer nach dem Stand
der Technik behandeln.
(Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht
mehr vorgesehen.)
S56:
Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
S57:
Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter
verwenden.
S58 (veraltet):
Als gefährlichen Abfall entsorgen.
(Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht
mehr vorgesehen.)
S59:
Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller / Lieferanten
erfragen.
S60:
Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu
entsorgen.
S61:
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisung einholen/Sicherheitsdatenblatt
zu
Rate ziehen.
S62:
Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen
Rat einholen und
Verpackung
oder dieses Etikett vorzeigen.
S63:
Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und
ruhigstellen.
S64:
Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen. (Nur wenn Verunfallter
bei Bewußtsein ist.)
Kombinationen der S-Sätze:
S1/2:
Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
S3/7:
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren.
S3/7/9 (veraltet):
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten
Ort aufbewahren.
S3/9 (veraltet):
Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S3/9/14:
An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren.
(Die Stoffe, deren Kontakt
vermieden werden muß, sind anzugeben.)
S3/9/14/49:
Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten
Ort, entfernt von ... aufbewahren.
(Die Stoffe, deren Kontakt vermieden werden muß, sind anzugeben.)
S3/9/49:
Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten
Ort aufbewahren.
S3/14:
An einem kühlen Ort, entfernt von ... aufbewahren. (Stoff mit dem
der Kontakt vermieden
werden muß, ist anzugeben.)
S7/8:
Behälter trocken und dicht geschlossen halten.
S7/9:
Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S7/47:
Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ...
°C aufbewahren.
S20/21:
Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S24/25:
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S29/56:
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen, diesen Stoff und seinen Behälter
der
Problemabfallentsorgung zuführen.
S36/37:
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
S36/37/39:
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und chutzbrille/Gesichtsschutz
tragen.
S36/39:
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille / Gesichtsschutz
tragen.
S37/39:
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille / Gesichtsschutz
tragen.
S47/49:
Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ...
°C aufbewahren. Temperatur
ist anzugeben.) |